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Rechtzeitige Vorsorge für
das Alter
nach einer Vorlage von
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Silberg
Das Alter kommt irgendwann.
Ob wir in der Lage sind, bis ins hohe Alter alle Entscheidungen
selbstständig treffen zu können - wir wissen es nicht. Grund genug,
Vorsorge zu treffen, wer uns vertreten soll, wenn wir es aufgrund einer
Krankheit nicht mehr können.
Patiententestament oder
Patientenverfügung
Das sogenannte
Patiententestament ist kein Testament im Rechtssinne. In diesem Patiententestament
erklärt man vielmehr, wie verfahren werden soll, wenn man dauerhaft bewusstlos
ist oder an einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit leidet.
Für den Arzt ist das Leben des Patienten ein hohes Gut. Er will es um
jeden Preis erhalten. Viele Menschen wollen jedoch nicht mit Hilfe
moderner Apparatemedizin am Leben gehalten werden, sondern selbstbestimmt
und in Würde sterben. Ein Arzt wird von lebensverlängernden Maßnahmen
jedoch nur absehen, wenn er ganz sicher ist, dass dies auch wirklich dem
Wunsch des Patienten entsprach. Deshalb ist es wichtig, die Wünsche und
Vorstellungen in der Erklärung so genau wie möglich zu beschreiben. So
kann man z.B. erklären, dass man schmerzlindernde Medikamente möchte,
reine Maßnahmen zur Lebensverlängerung aber ablehnt. Gespräche mit dem
behandelnden Arzt helfen dabei, sich darüber klar zu werden, welche
Maßnahmen man möchte und welche nicht.
Das Patiententestament muss in schriftlicher Form verfasst werden und
eigenhändig unterschrieben sein. Mindestens ein Zeuge, z.B. der Hausarzt,
sollte darauf vermerken, dass der Verfasser im Vollbesitz seiner geistigen
Kräfte ist. Alle 1 - 2 Jahre sollten sowohl der Verfasser als auch ein
Zeuge das Patiententestament erneut unterschreiben.
Aufheben sollten man die Erklärung bei den persönlichen Unterlagen. Es
empfiehlt sich, seine Angehörige darüber zu informieren bzw. in der
Brieftasche oder Geldbörse einen Hinweis darauf zu verwahren.
Vordrucke sollten hier nur als Orientierung dienen, sie können auf keinen
Fall die individuellen Wünsche eines Menschen beschreiben.
Betreuungsverfügung
Was kann man tun, wenn man
niemanden kennt, dem man so sehr vertraut, dass man ihm eine
Vorsorgevollmacht erteilen möchte? In diesem Fall bietet sich die Betreuungsverfügung
an.
Durch sie sagt man dem Gericht, wen man im Falle der
Betreuungsbedürftigkeit als Betreuer haben möchte bzw. wen nicht. Das
Gericht ist an diesen Wunsch in der Regel gebunden. Der Betreuer steht
aber unter gerichtlicher Kontrolle und sollte dieser nicht zum Wohle des
Betreuten handeln, kann das Gericht einschreiten. Man kann auch einen zweiten
Betreuer benennen, für den Fall das der Erste verhindert ist. Auch sollte
man besondere Wünsche auflisten, z.B. wie bei einer Unterbringung im Heim
die Wohnung aufgelöst werden soll, ob es Wünsche für ein spezielles
Altenheim gibt, von welchem Arzt man behandelt werden möchte, wie und wer
das Vermögen verwalten soll usw.
Auch hier muss eine schriftliche Form gewählt und das Ganze eigenhändig
unterschrieben werden. Ein Zeuge sollte wie bei der Patientenverfügung
den Vollbesitz der geistigen Kräfte des Verfassers bescheinigen. Eine
erneute Unterschrift alle 1 - 2 Jahren ist sinnvoll. Diese Verfügung muss
gegebenenfalls schnell an das Vormundschaftsgericht weitergeleitet werden
können, deshalb ist eine Aufbewahrung bei den persönlichen Unterlagen,
bei Angehörigen oder Freunden ratsam. Diese sind verpflichtet das
Schriftstück beim Vormundschaftsgericht abzuliefern, sobald sie von der
Notwendigkeit erfahren. Vordrucke sollten auch hier der Orientierung
dienen und mit möglichst eigenen Formulierungen und Wünschen ergänzt
werden.
Vorsorgevollmacht
Wenn man seine
Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann oder will, kann man sie
durch einen Bevollmächtigten regeln lassen. So kann man festlegen, ob
dieser sämtliche Geschäfte (Generalvollmacht) oder nur bestimmte
Aufträge im Namen des Vollmachtsgebers tätigen soll. Der Vollmachtgeber
ist durch die Erteilung der Vollmacht nicht entmündigt oder
geschäftsunfähig.
Ab wann die Vollmacht gelten soll, kann man selbst bestimmen. Da die
Vollmacht dem Bevollmächtigten weitreichende Befugnisse gibt, kann man
z.B. zwei Personen benennen, die nur gemeinsam von der Vollmacht Gebrauch
machen können. Das Vormundschaftsgericht ist bei dieser Regelung nicht
beteiligt, übt also auch keine Kontrolle über die Bevollmächtigten aus.
Lediglich schwerwiegende medizinische Maßnahmen
u.ä. sind auch nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht durch das Gericht
genehmigungspflichtig.
Wenn man sicher gehen will, dass die Vollmacht im Geschäftsverkehr
anerkannt wird, sollte man sie notariell beurkunden lassen. Der Notar
überprüft dabei auch die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.
In der Vollmacht können individuelle Wünsche festgelegt werden, z.B.
über Einzelheiten einer ambulanten oder stationären Behandlung, über
die Bestimmung des Aufenthaltes, über freiheitsentziehende Maßnahmen
oder zur Entgegennahme und Öffnung von Post. Bevollmächtigt man jemanden
zur Vermögenssorge ohne Einschränkungen, kann dieser alle Arten von
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen in diesem Zusammenhang vornehmen.
Auch kann festgelegt werden, ob der Bevollmächtigte für seine Tätigkeit
eine finanzielle Aufwendung erhält oder wie hoch diese sein soll.
Auch hier gilt: schriftliche Form mit eigenhändiger Unterschrift. Diese
und die des Zeugen sollten alle 1 - 2 Jahre erneuert werden. Notarielle
Beurkundung ist normalerweise nicht vorgeschrieben, manchmal aber sinnvoll
oder sogar vorgeschrieben, z.B. für Grundstücksgeschäfte.
Die Vollmacht ist bei den persönlichen Unterlagen, beim Bevollmächtigten
selbst und/oder bei einer anderen Vertrauensperson aufzubewahren.
Auch hier gilt, Vordrucke sind gute Hilfen zur Orientierung und
Formulierung. Individuelle Wünsche können Sie nicht wiedergeben.
Beratung und Hilfestellung
erhalten Sie zu diesen Vorsorgemöglichkeiten in den Betreuungsvereinen,
Rechtsanwaltskanzleien oder Notariaten.
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