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Rechtzeitige Vorsorge für das Alter

nach einer Vorlage von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Silberg

Das Alter kommt irgendwann. Ob wir in der Lage sind, bis ins hohe Alter alle Entscheidungen selbstständig treffen zu können - wir wissen es nicht. Grund genug, Vorsorge zu treffen, wer uns vertreten soll, wenn wir es aufgrund einer Krankheit nicht mehr können.

Patiententestament oder Patientenverfügung

Das sogenannte Patiententestament ist kein Testament im Rechtssinne. In diesem Patiententestament erklärt man vielmehr, wie verfahren werden soll, wenn man dauerhaft bewusstlos ist oder an einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit leidet.
 
Für den Arzt ist das Leben des Patienten ein hohes Gut. Er will es um jeden Preis erhalten. Viele Menschen wollen jedoch nicht mit Hilfe moderner Apparatemedizin am Leben gehalten werden, sondern selbstbestimmt und in Würde sterben. Ein Arzt wird von lebensverlängernden Maßnahmen jedoch nur absehen, wenn er ganz sicher ist, dass dies auch wirklich dem Wunsch des Patienten entsprach. Deshalb ist es wichtig, die Wünsche und Vorstellungen in der Erklärung so genau wie möglich zu beschreiben. So kann man z.B. erklären, dass man schmerzlindernde Medikamente möchte, reine Maßnahmen zur Lebensverlängerung aber ablehnt. Gespräche mit dem behandelnden Arzt helfen dabei, sich darüber klar zu werden, welche Maßnahmen man möchte und welche nicht.
 
Das Patiententestament muss in schriftlicher Form verfasst werden und eigenhändig unterschrieben sein. Mindestens ein Zeuge, z.B. der Hausarzt, sollte darauf vermerken, dass der Verfasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Alle 1 - 2 Jahre sollten sowohl der Verfasser als auch ein Zeuge das Patiententestament erneut unterschreiben.
 
Aufheben sollten man die Erklärung bei den persönlichen Unterlagen. Es empfiehlt sich, seine Angehörige darüber zu informieren bzw. in der Brieftasche oder Geldbörse einen Hinweis darauf zu verwahren.
Vordrucke sollten hier nur als Orientierung dienen, sie können auf keinen Fall die individuellen Wünsche eines Menschen beschreiben.
 

Betreuungsverfügung

Was kann man tun, wenn man niemanden kennt, dem man so sehr vertraut, dass man ihm eine Vorsorgevollmacht erteilen möchte? In diesem Fall bietet sich die Betreuungsverfügung an.
 
Durch sie sagt man dem Gericht, wen man im Falle der Betreuungsbedürftigkeit als Betreuer haben möchte bzw. wen nicht. Das Gericht ist an diesen Wunsch in der Regel gebunden. Der Betreuer steht aber unter gerichtlicher Kontrolle und sollte dieser nicht zum Wohle des Betreuten handeln, kann das Gericht einschreiten. Man kann auch einen zweiten Betreuer benennen, für den Fall das der Erste verhindert ist. Auch sollte man besondere Wünsche auflisten, z.B. wie bei einer Unterbringung im Heim die Wohnung aufgelöst werden soll, ob es Wünsche für ein spezielles Altenheim gibt, von welchem Arzt man behandelt werden möchte, wie und wer das Vermögen verwalten soll usw.
 
Auch hier muss eine schriftliche Form gewählt und das Ganze eigenhändig unterschrieben werden. Ein Zeuge sollte wie bei der Patientenverfügung den Vollbesitz der geistigen Kräfte des Verfassers bescheinigen. Eine erneute Unterschrift alle 1 - 2 Jahren ist sinnvoll. Diese Verfügung muss gegebenenfalls schnell an das Vormundschaftsgericht weitergeleitet werden können, deshalb ist eine Aufbewahrung bei den persönlichen Unterlagen, bei Angehörigen oder Freunden ratsam. Diese sind verpflichtet das Schriftstück beim Vormundschaftsgericht abzuliefern, sobald sie von der Notwendigkeit erfahren. Vordrucke sollten auch hier der Orientierung dienen und mit möglichst eigenen Formulierungen und Wünschen ergänzt werden.

 

Vorsorgevollmacht

Wenn man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann oder will, kann man sie durch einen Bevollmächtigten regeln lassen. So kann man festlegen, ob dieser sämtliche Geschäfte (Generalvollmacht) oder nur bestimmte Aufträge im Namen des Vollmachtsgebers tätigen soll. Der Vollmachtgeber ist durch die Erteilung der Vollmacht nicht entmündigt oder geschäftsunfähig.
 
Ab wann die Vollmacht gelten soll, kann man selbst bestimmen. Da die Vollmacht dem Bevollmächtigten weitreichende Befugnisse gibt, kann man z.B. zwei Personen benennen, die nur gemeinsam von der Vollmacht Gebrauch machen können. Das Vormundschaftsgericht ist bei dieser Regelung nicht beteiligt, übt also auch keine Kontrolle über die Bevollmächtigten aus. Lediglich schwerwiegende medizinische
Maßnahmen u.ä. sind auch nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht durch das Gericht genehmigungspflichtig.
Wenn man sicher gehen will, dass die Vollmacht im Geschäftsverkehr anerkannt wird, sollte man sie notariell beurkunden lassen. Der Notar überprüft dabei auch die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.
 
In der Vollmacht können individuelle Wünsche festgelegt werden, z.B. über Einzelheiten einer ambulanten oder stationären Behandlung, über die Bestimmung des Aufenthaltes, über freiheitsentziehende Maßnahmen oder zur Entgegennahme und Öffnung von Post. Bevollmächtigt man jemanden zur Vermögenssorge ohne Einschränkungen, kann dieser alle Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen in diesem Zusammenhang vornehmen. Auch kann festgelegt werden, ob der Bevollmächtigte für seine Tätigkeit eine finanzielle Aufwendung erhält oder wie hoch diese sein soll.
 
Auch hier gilt: schriftliche Form mit eigenhändiger Unterschrift. Diese und die des Zeugen sollten alle 1 - 2 Jahre erneuert werden. Notarielle Beurkundung ist normalerweise nicht vorgeschrieben, manchmal aber sinnvoll oder sogar vorgeschrieben, z.B. für Grundstücksgeschäfte.
 
Die Vollmacht ist bei den persönlichen Unterlagen, beim Bevollmächtigten selbst und/oder bei einer anderen Vertrauensperson aufzubewahren.
 
Auch hier gilt, Vordrucke sind gute Hilfen zur Orientierung und Formulierung. Individuelle Wünsche können Sie nicht wiedergeben.

Beratung und Hilfestellung erhalten Sie zu diesen Vorsorgemöglichkeiten in den Betreuungsvereinen, Rechtsanwaltskanzleien oder Notariaten.

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