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Das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz

Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen miterheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

Was sind die wichtigsten Punkte der Regelungen?
 
Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, die noch zu Hause wohnen, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 200 Euro pro Monat. Dieser Anspruch besteht auch wenn noch keine Pflegestufe vorliegt. Die zusätzlichen finanziellen Mittel sind zweckgebunden einzusetzen für bestimmte, im Gesetz aufgelistete Angebote zur Entlastung der pflegenden Angehörigen.

Außerdem haben Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf die zu Hause leben und Pflegegeld beziehen Anspruch auf einen zusätzlichen Beratungsbesuch innerhalb eines Halbjahres (bei Pflegstufe I und II) bzw. eines Vierteljahres (bei Pflegestufe III).

Was sind Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf?

Dies sind Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen. Diese Störungen müssen Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens haben, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen. Diese Einschränkung kann sich zum Beispiel äußern in Aggressivität, Weglauftendenz, Störung des Tag/Nacht-Rhythmus, Unfähigkeit den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren etc..

Was muss ich tun, um die Leistungen in Anspruch zu nehmen?

Bei der zuständigen Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen muss vor Inanspruchnahme der Leistungen ein Antrag gestellt werden. Von dort wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) beauftragt, festzustellen, ob die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag ins erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden.

Wofür kann ich den zusätzlichen Betreuungsbetrag einsetzen?

Mit diesem Betrag werden, gegen Vorlage der bezahlten Rechnungen, Kosten erstattet, die dem Pflegebedürftigen durch die Inanspruchnahme folgender Leistungen entstehen:

1. Tages- oder Nachtpflege,
2. Kurzzeitpflege,
3. besondere Angebote von zugelassenen Pflegediensten für allgemeine Anleitung und Betreuung, sofern es sich nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder
4. anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote.

Was ist Tages- oder Nachtpflege?

Leistungen der Tages- oder Nachtpflege sind bestimmt für pflegebedürftige Menschen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, allein in ihrer Wohnung zu leben und tagsüber (Tagespflege) bzw. nachts (Nachtpflege) der Unterstützung bedürfen, ansonsten aber von ihren Familien oder anderen Personen zu Hause gepflegt werden. Sie können auch in Anspruch genommen werden, wenn pflegende Angehörige entlastet werden müssen. Außer dem zusätzlichen Betreuungsbetrag von maximal 200 € im Monat zahlt die Pflegekasse für die Unterbringung in der Tagespflege in der Pflegestufe I bis zu 440 €, in der Stufe II bis zu 1040 € und in der Stufe III bis zu 1.510 €. Tages- bzw. Nachtpflege kann nur in dafür anerkannten Einrichtungen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht werden. Adressen von Tagespflegeeinrichtungen in Berlin erhalten Sie bei uns. Nachtpflegeeinrichtungen gibt es in Berlin derzeit nicht.

Was ist Kurzzeitpflege?

In Fällen, in denen vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege ausreicht, kann Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. In Kurzzeitpflegeeinrichtungen werden Menschen über einen begrenzten Zeitraum rund um die Uhr versorgt. Gründe können sein:

  • eine Übergangszeit im Anschluss an einen stationären Aufenthalt oder
  • sonstige Krisensituationen.

Die Kurzzeitpflege dient auch der Entlastung der pflegenden Angehörigen. Die Pflegekasse übernimmt außer dem zusätzlichen Betreuungsbetrag von maximal 200 € im Monat bis zu 1.510 € pro Jahr für maximal vier Wochen.

Was sind besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung der zugelassenen Pflegedienste?

Auch ambulante Pflegedienste mit einem Versorgungsvertrag können Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung machen. Der zusätzliche Betreuungsbetrag darf aber nicht für normale Leistungen der Pflegedienste, also Grund- und Behandlungspflege im Rahmen der von der Pflegekasse anerkannten Leistungskomplexe, verwandt werden.

Was sind niedrigschwellige Betreuungsangebote?

Niedrigschwellige Betreuungsangebote müssen in Berlin von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales anerkannt werden. In Frage kommen vor allem.

  • Betreuungsgruppen für demente Pflegebedürftige,
  • HelferInnenkreise zur stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
  • Tagesbetreuung in Klein- und Kleinstgruppen,
  • Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer,
  • Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen sowie
  • familienentlastende Dienste.

Wo bekomme ich weitere Informationen?

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.